Seit 1.1.2015 gelten die „Grundsätze ordnungsgemäßer Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD)“. (GZ: IV A4- S 0316/13/10003 DOK 2014/0353090)
Die als GoBD bezeichnete Verordnung der Finanzbehörden der Bundesrepublik Deutschland regelt die Aufbewahrung von handelsrechtlich und steuerrechtlich relevanten Daten und Dokumenten in elektronischer Form. Sie ersetzen die GDPdU und die GoBS und sind die Basis zur Sicherstellung der Revisionssicherheit. Die Revisionssicherheit ist unabhängig von den Medien (Papier/elektronischer Beleg), jedoch ist die Art und Weise der Speicherung und der Zugriff auf die gespeicherten Objekte, also das Verfahren, entscheidend für die Akzeptanz durch die Finanzbehörden. Das gesamte Verfahren, d.h., die individuelle Implementierung, wird von den Finanzbehörden begutachtet, inklusive Dokumentation, Verfahrensanweisungen zur Handhabung, zur Datensicherung usw. Dafür ist der Systembetreiber verantwortlich.
Es ist ratsam, bereits in einem frühen Projektstadium diesbezüglich mit den Finanzbehörden zu kooperieren.