Lizenzbedingungen der Firma CIDEON Software GmbH Stand 19.06.2008

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1.              Allgemeines
1.1.Mit Installation der Software erkennt der Nutzer die Geltung der nachstehenden Regelungen an.
 
2.              Softwarelizenz
2.1.Die lizensierte CIDEON-Software, der Typ der Zentraleinheit oder des Betriebssystems, für die sie bestimmt sind, sowie der Umfang der Nutzungsbefugnis richten sich zunächst nach der einzelvertraglichen Regelung. Ansonsten gewährt Cideon dem Nutzer ein einfaches, zeitlich unbeschränktes und nicht übertragbares Recht zur Nutzung dieser Software. Wünscht der Nutzer die CIDEON-Software bei einer größeren Zahl von Clients und/oder Servern einzusetzen (erweiterte Nutzung), kann CIDEON das dem Nutzer eingeräumte Nutzungsrecht gemäß dem sich aus der Preisliste von CIDEON ergebenden Entgelt erweitern.
2.2.Nutzungsrechte aus im Zuge der Vertragsabwicklung erzielten Arbeitsergebnissen werden nur insoweit auf den Kunden übertragen, wie dieser sie nach dem Vertragszweck benötigt; im Übrigen verbleiben sie bei CIDEON. Sofern der Vertragspartner ein (Mit-)­Urheberrecht an solchen Arbeitsergebnissen erwirbt, bleibt CIDEON ein einfaches Nutzungsrecht zur internen Nutzung vorbehalten.
2.3.Sollte der Nutzer beabsichtigen, CIDEON-Produkte auf einen Dritten zu übertragen, so wird der Nutzer CIDEON unverzüglich informieren und dabei auch Name und Anschrift des Dritten mitteilen. Voraussetzung ist, dass keine Kopie der CIDEON-Produkte beim Nutzer verbleibt und der Nutzer den Dritten in seine, mit CIDEON bestehenden vertraglichen Pflichten, wirksam einbezieht.
2.4.Der Nutzer ist berechtigt, eine Sicherungskopie von jedem überlassenen Programm zu erstellen. Diese Sicherungskopie darf auf keinem anderen Rechner oder Server genutzt werden als demjenigen, auf dem die Software installiert ist. Auf Aufforderung wird der Nutzer CIDEON darlegen, wie im Einzelnen sein Sicherungsverfahren organisiert ist.
2.5.Der Nutzer ist nicht berechtigt, Unterlizenzen der CIDEON-Software zu vergeben oder Änderungen, Bearbeitungen oder Programmverbindungen mit anderen Programmen vorzunehmen oder die CIDEON-Software ganz oder in Teilen als Vorlage für Programmentwicklungen durch Dritte zu verwenden oder verwenden zu lassen.
2.6.Die Parteien sind sich darüber einig, dass die CIDEON-Produkte Urheberrechtsschutz genießen sowie geheimes und nicht geheimes Know-how beinhalten. Copyrightvermerke sowie sonstige Kennungen zum Hinweis auf CIDEON dürfen deshalb nicht entfernt oder abgeändert werden oder sind bei der Anfertigung von genehmigten Kopien stets zu übernehmen. Die im Execute- oder Objektcode überlassene CIDEON-Software darf vom Nutzer nicht übersetzt, zurückentwickelt, entkompiliert oder entassembliert werden. Die CIDEON wird dem Nutzer, soweit dies zur Herstellung der Interoperabilität mit anderer Software notwendig ist, die dafür notwendigen Informationen ausschließlich zu diesem Zweck zugänglich machen. Die Bedienungsbeschreibung darf nicht verändert werden. Der Nutzer wird sicherstellen, dass die CIDEON-Produkte nicht unberechtigten Dritten zugänglich gemacht werden, wobei Dritte im Sinne dieser Regelung auch Unternehmen sind, mit denen der Nutzer gemäß § 15 AktG verbunden ist.
2.7.CIDEON ist berechtigt, programminterne Schutzmaßnahmen – auch nachträglich ‑ zu implementieren. CIDEON wird den Nutzer auf die Art der Schutzmaßnahmen hinweisen. Beschädigt der Nutzer diese Schutzmaßnahme, erlischt damit sein Nutzungsrecht an der Software. Der zur Aufnahme der Nutzung eventuell erforderliche Benutzercode oder ähnliche Daten werden dem Nutzer innerhalb von drei Arbeitstagen nach Anforderung von CIDEON zur Verfügung gestellt.
2.8.CIDEON übernimmt bei gesonderter Vereinbarung die Wartung und Pflege der lizenzierten CIDEON-Software mit der jeweiligen Benutzerdokumentation und erbringt nach Maßgabe dieser AGB Unterstützungsleistungen für den Nutzer.
 
3.              Erlöschen der Nutzungsrechte
3.1.Das eingeräumte Nutzungsrecht erlischt, wenn der Nutzer entweder vertragswidrige Programmkopien anfertigt oder Kopien der Software oder des Programms an Dritte ohne Zustimmung von CIDEON weitergibt. Gleiches gilt, wenn der Lizenznehmer gegen eine der Vertragspflichten nicht nur unmaßgeblich verstößt.
3.2.Der Nutzer ist in einem solchen Fall zur Rückgabe der Software auf erstes Verlangen von CIDEON sowie zur Vernichtung etwaiger Kopien verpflichtet. Ergänzend ist der Nutzer verpflichtet, eine vollständige Liste der Benutzer aufzustellen, an die er Kopien des Programms oder der Bedienungsbeschreibung weitergegeben hat, oder von denen er weiß, dass sie mit nicht von CIDEON autorisierten Kopien arbeiten. Der Nutzer hat keinen Anspruch auf Rückzahlung der Lizenzgebühr.
3.3.In Fällen der Ziffer 3.1 ist der Nutzer zur Leistung einer Vertragsstrafe in Höhe der zweifachen Lizenzgebühr pro Verletzungshandlung verpflichtet, maximal jedoch bis zu einer Gesamtvertragsstrafe in Höhe der 10-fachen Lizenzgebühr. Weitergehende Schadenersatzansprüche bleiben von der Vertragsstrafe unberührt.
3.4.Das Recht, die Software zu benutzen, ruht, wenn der Nutzer in Zahlungsverzug ist.
 
4.              Lieferung
4.1.Vorbehaltlich vertraglicher Vereinbarung erhält der Nutzer je eine Kopie der CIDEON-Software in maschinenlesbarer Form auf Datenträger oder online sowie eine Dokumentation in elektronischer oder gedruckter Form.
4.2.Der Nutzer hat Schäden und Verluste beim Versand, Falschlieferungen oder unvollständige Lieferungen unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
4.3.Der Nutzer ist verpflichtet, die CIDEON-Software unverzüglich nach Erhalt auf ihre Funktionsfähigkeit zu untersuchen sowie etwa auftretende Mängel unverzüglich CIDEON schriftlich mitzuteilen. Bei versteckten Mängeln gilt entsprechendes. Gegenüber Kaufleuten gelten §§ 377 ff. HGB.